Schulpflicht in Deutschland

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Das große Thema, das viele Familien mit Weltreiseträumen und schulpflichtigen Kindern beschäftigt, lautet: Wie ist die Schulpflicht in Deutschland genau geregelt? Und vor allem: Wie kann ich trotz Schulpflicht mit meinen Kindern eine Weltreise unternehmen und wer darf über eine Schulbeurlaubung entscheiden?

Weil mich oft Fragen zu diesem Thema erreichen und regelmäßig der Wunsch nach Austausch mit Familien aufkommt, die in ihrem Bundesland bereits eine Schulbeurlaubung erhalten haben, gibt es nun diesen Infoartikel für euch. Wir klären, wo die Schulpflicht geregelt ist, wer letztendlich über eine Beurlaubung entscheidet, und geben euch Austauschmöglichkeiten zu anderen Reisefamilien.

Klickt hier zum ausführlichen Erfahrungsbericht zu unserer 1-jährigen Schulbeurlaubung für unsere Weltreise. 

Schulpflicht in Deutschland: Warum ihr die Regelungen genau kennen solltet

Warum ist es so wichtig, dass ihr als Eltern genau wisst, wie die Regelungen zur Schulpflicht aussehen? Erfahrungsgemäß fehlt selbst den Entscheidenden oft das nötige Wissen dazu. Nach unseren Erfahrungen und Gesprächen mit anderen Reisefamilien zeigt sich: Eure Schule wird bei einer Anfrage zur Schulbeurlaubung wahrscheinlich zunächst überfordert sein und möglicherweise gar nicht wissen, wer eine solche Entscheidung treffen darf.

In unserem Fall holten sich die Entscheidungsträger bis auf die Ebene des Kultusministeriums eine Rückversicherung, dass in Hessen tatsächlich die Schulleitung berechtigt ist, eine Schulbeurlaubung zu genehmigen.

Damit ihr euren Genehmigungsbescheid möglichst stressfrei und ohne unnötigen Aufwand erhaltet, ist es hilfreich, wenn ihr euch gut mit den gesetzlichen Regelungen auskennt. Wisst, wann genau ihr der Schulpflicht unterliegt (immer dann, wenn ihr dort euren Wohnsitz habt oder euch gewöhnlich dort aufhaltet?), wo die entsprechenden Bestimmungen für euer Bundesland zu finden sind und wer konkret über eine Beurlaubung entscheiden darf. Mit diesem Wissen seid ihr bestens vorbereitet und könnt eure Anfrage souverän stellen.

Schulpflicht in Deutschland: Die Regelungen nach Bundesland

Dieser Beitrag erklärt die Regelungen zur Schulpflicht im Zusammenhang mit der Beantragung einer Schulbeurlaubung.
Im Abschnitt „Wer ist schulpflichtig?“ habe ich bewusst auf Alters- und Geburtsdaten verzichtet. Falls diese Informationen für euch relevant sind, klickt bitte auf die jeweilige Gesetzesgrundlage und informiert euch dort direkt.

Ich empfehle euch außerdem, die aktuelle Rechtsverordnung eures Bundeslandes über den angegebenen Link abzurufen und zu prüfen, ob die recherchierten Angaben noch auf dem neuesten Stand sind – insbesondere bevor ihr mit der Schule in Kontakt tretet.

Schulpflicht in Baden-Württemberg

Wer ist schulpflichtig?

Gemäß § 72 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) besteht Schulpflicht für alle Kinder und Jugendlichen, die im Land Baden-Württemberg ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben.

Regelungen zur Schulbeurlaubung

Die Beurlaubung vom Schulbesuch ist in § 4 der Schulbesuchsverordnung Baden-Württemberg geregelt. Demnach ist eine Beurlaubung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich.

Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Schulbeurlaubung in Baden-Württemberg

Die Entscheidung über eine Beurlaubung trifft die Schulleitung. Dies ist in § 4 Absatz 5 der Schulbesuchsverordnung Baden-Württemberg festgelegt.

Erfahrungen mit einer Schulbeurlaubung in Baden-Württemberg

Corinna hat in insgesamt 70 Tagen die Welt mit ihrer Familie umrundet und für diese Zeit eine Schulbeurlaubung für ihre Tochter erhalten. Infos dazu findet ihr auf ihrem Blog corinnakruse.de.

Die worldtrip_family (Instagram) hat in Baden-Württemberg leider keine Schulbeurlaubung für ihre Reise bekommen, mit der Begründung, dass das Regierungspräsidium dies abgelehnt hätte. 

2020 erhielt die intotheworlderness.reisefamily (Instagram) eine Schulbeurlaubung in Baden-Württemberg – zwar hatte die zuständige Schule erst zugestimmt, ihre Entscheidungsbefugnis dann jedoch an das Schulamt abgegeben.

Für Austausch steht euch außerdem noch Frauke von journeygoeson zur Verfügung, die Familie hat eine Schulbeurlaubung in Baden-Württemberg für ihre beiden Kinder erhalten – damals in der ersten und sechsten Klasse.

Schulpflicht in Bayern

Wer ist schulpflichtig?

Gemäß Artikel 35 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) unterliegen Personen der Schulpflicht, die die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllen und in Bayern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder in einem Berufsausbildungsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis stehen. Die Schulpflicht in Bayern gilt also nur bei gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesland – ein Aspekt, den viele reisende Familien gezielt nutzen. Dennoch ist die Einhaltung der Vorgaben des Bundesmeldegesetzes zwingend erforderlich.

Regelungen zur Schulbeurlaubung in Bayern

Die Beurlaubung vom Schulbesuch ist in § 20 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) geregelt. Demnach ist eine Beurlaubung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich.

Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Schulbeurlaubung

Die Entscheidung über eine Beurlaubung trifft in der Regel die Schulleitung, allerdings ist dies in der Verordnung nicht ausdrücklich erklärt: § 20 Absatz 3 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) festgelegt. 

Erfahrungen mit einer Schulbeurlaubung in Bayern

Messy.hair.and.dirty.feed (Instagram) ist mit zwei Kindern und einer Schulbeurlaubung in Bayern aktuell auf Weltreise. In ihrem Ebook, das ihr auf Spendenbasis erhalten könnt, erhaltet ihr weitere Infos zu diesem Thema.

Schulpflicht in Berlin

Wer ist schulpflichtig?

Gemäß § 41 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) unterliegt der Schulpflicht, wer in Berlin seine Wohnung, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat.

Regelungen zur Schulbeurlaubung in Berlin

Die Beurlaubung vom Unterricht ist in § 46 Absatz  5 des Schulgesetzes für das Land Berlin geregelt. Demnach können Schülerinnen und Schüler aus wichtigem Grund auf Antrag vom Unterricht beurlaubt werden, ausführlichere Infos findet ihr in der unten verlinkten AV Schulpflicht.

Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Schulbeurlaubung

Die Entscheidung über eine Beurlaubung trifft die Schulleitung. Dies ist in den Ausführungsvorschriften über die Schulpflicht (AV Schulpflicht) festgelegt. Dort heißt es: „Die Entscheidung über Beurlaubungen trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.“

Schulpflicht in Brandenburg

Wer ist schulpflichtig?

Gemäß § 36 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) unterliegen alle Kinder und Jugendlichen, die im Land Brandenburg ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, der Schulpflicht. 

Regelungen zur Schulbeurlaubung in Brandenburg

Die Beurlaubung vom Schulbesuch ist in den Verwaltungsvorschriften über die Organisation der Schulen in inneren und äußeren Schulangelegenheiten (VV-Schulbetrieb – VVSchulB) im Abschnitt 1, Punkt 8 geregelt. Demnach können Schülerinnen und Schüler aus wichtigen Gründen auf Antrag vom Schulbesuch beurlaubt werden, jedoch gibt es einen extra Absatz für Urlaubsreisen: (4) Reise- und Urlaubstermine der Eltern gelten nicht als wichtiger Grund für eine Beurlaubung. Ausnahmegenehmigungen sind im besonders begründeten Einzelfall zulässig, insbesondere wenn die Eltern aus beruflichen Gründen nachweislich nicht den Urlaub in der unterrichtsfreien Zeit antreten können. 

Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Schulbeurlaubung

Für Beurlaubungen bis zu vier Wochen innerhalb eines Schuljahres oder für Auslandsaufenthalte bis zu drei Monaten ist die Schulleitung zuständig. Beurlaubungen, die länger als drei Monate dauern, müssen vom zuständigen staatlichen Schulamt genehmigt werden. Der Antrag wird über die Schule gestellt und von der höheren Instanz geprüft und entschieden. Infos dazu findet ihr ebenfalls in der VV in Punkt 8 (5)

Schulpflicht in Bremen

Wer ist schulpflichtig?

Gemäß § 52 des Bremischen Schulgesetzes (BremSchulG) unterliegen alle Kinder und Jugendlichen der Schulpflicht, die im Land Bremen ihre Wohnung oder, bei mehreren Wohnungen, ihre Hauptwohnung oder ihre Ausbildungsstätte haben.

Regelungen zur Schulbeurlaubung in Bremen

Die Beurlaubung vom Schulbesuch ist in der „Verordnung über das Verfahren bei der Befreiung vom Unterricht und bei Schulversäumnissen“ unter §2 geregelt. Zwar geht es hier hauptsächlich um Befreiung aus gesundheitlichen Gründen, jedoch ist (2) und (4) offen geschrieben.

Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Schulbeurlaubung

Die Entscheidung über eine Beurlaubung trifft grundsätzlich die Schulleitung, im Einvernehmen mit der Schulaufsicht, gemäß der oben verlinkten Verordnung: (4) Über Unterrichtsbefreiung aus anderen als in Absatz 1 und Absatz 3 genannten Gründen entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit der Schulaufsicht.

Schulpflicht in Hamburg

Wer ist schulpflichtig?

Gemäß § 37 Absatz 1 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) unterliegt der Schulpflicht, wer in Hamburg seine Hauptwohnung oder seine Ausbildungsstätte hat.

Regelungen zur Schulbeurlaubung

Die Beurlaubung vom Schulbesuch ist in § 28 Absatz 3 des Hamburgischen Schulgesetzes geregelt. Demnach kann die Schule eine Beurlaubung bis zu einer Dauer von sechs Wochen genehmigen, ohne dass das Schulverhältnis unterbrochen wird. Für längere Zeiträume (z. B. Auslandsaufenthalte) sind weitergehende Vorschriften erforderlich.

Zuständigkeit für die Entscheidung einer Schulbeurlaubung

Dies ist in § 28 Absatz 3 des Hamburgischen Schulgesetzes geregelt: Für Beurlaubungen bis zu sechs Wochen kann die Schulleitung eigenständig entscheiden, während für längere Zeiträume weiterführende Vorschriften der zuständigen Behörde gelten.

Erfahrungen mit einer Schulbeurlaubung in Hamburg

Eine Familie berichtete, dass sie ein halbes Jahr lang um eine Schulbeurlaubung in Hamburg kämpfen musste. Ihr Antrag stützte sich auf beruflich bedingtes Reisen und wurde schließlich unter der Auflage genehmigt, dass ihr Sohn während der Reise über das ILS unterrichtet wird – was inzwischen wohl nicht mehr als Option akzeptiert wird.

Schulpflicht in Hessen

Wer ist schulpflichtig?

Gemäß § 56 Absatz 1 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) besteht Schulpflicht für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die im Land Hessen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben. 

Regelungen zur Schulbeurlaubung

Die Beurlaubung vom Schulbesuch ist in § 69 Absatz 3 des Hessischen Schulgesetzes geregelt. Demnach kann eine Schülerin oder ein Schüler aus wichtigen Gründen auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Schulbesuch beurlaubt werden, nähere Regelungen trifft das Kultusministerium im Rahmen von Rechtsverordnungen.

Zuständigkeit für die Entscheidung einer Schulbeurlaubung

In dieser Rechtsverordnung ist unter VOGSV § 3 (2) die Zuständigkeit vermerkt, diese liegt bei der Schulleitung. Auch ein zeitlicher Rahmen wird genannt: Bei einer Beurlaubung in Verbindung mit Ferien ist der Antrag spätestens vier Wochen vor Beginn der Beurlaubung schriftlich zu stellen.

Erfahrungen mit einer Schulbeurlaubung in Hessen

Unsere eigenen Erfahrungen haben wir hier für euch Schritt für Schritt aufgeschrieben.

Vielen Dank für eure Unterstützung!

Wir hoffen, unsere Beiträge konnten euch bei der Reiseplanung helfen. In diesen Blog investieren wir viel Zeit und Leidenschaft, und wir stellen die Inhalte gerne kostenlos zur Verfügung. Falls ihr unsere Arbeit finanziell wertschätzen möchtet, freuen wir uns über eine kleine Unterstützung – so helft ihr uns, weiterhin nützliche Inhalte für euch zu erstellen.

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Schulpflicht in Mecklenburg-Vorpommern

Wer ist schulpflichtig?

Gemäß § 41 Absatz 1 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) unterliegt der Schulpflicht, wer im Land Mecklenburg-Vorpommern seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Somit gilt die Schulpflicht nur, wenn man seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesland hat – die Regelungen zum Bundesmeldegesetz sollten daher beachtet werden.

Regelungen zur Schulbeurlaubung

Die Beurlaubung vom Unterricht ist in § 8 der Schulpflichtverordnung Mecklenburg-Vorpommern (SchPflVO M-V) geregelt. Demnach kann eine Schülerin oder ein Schüler auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten aus wichtigen Gründen vom Unterricht beurlaubt werden. Jedoch: Eine Beurlaubung unmittelbar vor oder nach den Ferien ist nur ausnahmsweise möglich, wenn eine Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde. 

Zuständigkeit für die Entscheidung einer Schulbeurlaubung

Über eine Beurlaubung bis zu drei Monaten entscheidet die Schulleitung. Bei einer geplanten Abwesenheit von mehr als drei Monaten ist die Entscheidung der zuständigen Schulbehörde einzuholen. Grundlage hierfür ist § 8 Absatz 2 der Schulpflichtverordnung Mecklenburg-Vorpommern.

Schulpflicht in Niedersachsen

Wer ist schulpflichtig?

Gemäß § 63 Absatz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) unterliegen alle Kinder und Jugendlichen der Schulpflicht, die in Niedersachsen ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben. 

Regelungen zur Schulbeurlaubung

Die Beurlaubung vom Unterricht ist nicht direkt im Schulgesetz geregelt, sondern in den „Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht“ des Niedersächsischen Kultusministeriums. Die relevanten Vorschriften finden sich unter Ziffer 3.2 „Befreiung vom Unterricht“. Demnach ist eine Befreiung vom Schulbesuch nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich und muss rechtzeitig schriftlich beantragt werden. Eine Befreiung unmittelbar vor oder nach den Ferien darf nur in Ausnahmefällen gewährt werden, wenn eine persönliche Härte gegeben ist.

Zuständigkeit für die Entscheidung einer Schulbeurlaubung

Gemäß Ziffer 3.2.1 entscheiden über Beurlaubungen bis zu drei Monaten die Schulleitungen. Für darüber hinausgehende Beurlaubungen ist die Landesschulbehörde zuständig.

Schulpflicht in Nordrhein-Westfalen

Wer ist schulpflichtig?

Gemäß § 34 Absatz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) besteht Schulpflicht für alle Kinder und Jugendlichen, die in Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Es wird sogar noch genauer definiert: Besteht eine Meldeadresse in Nordrhein-Westfalen, wird dort der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt widerlegbar vermutet.

Regelungen zur Schulbeurlaubung

Die Beurlaubung vom Unterricht ist in § 43 Absatz 4 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) geregelt. Demnach kann eine Schülerin oder ein Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund vom Unterricht beurlaubt werden. 

Zuständigkeit für die Entscheidung einer Schulbeurlaubung

Über eine Beurlaubung bis zu einem Schuljahr entscheidet gemäß § 43 Absatz 4 SchulG NRW die Schulleiterin oder der Schulleiter. Für darüber hinausgehende oder dauerhafte Befreiungen ist die zuständige Schulaufsichtsbehörde zuständig.

Erfahrungen mit einer Schulbeurlaubung in Nordrhein-Westfalen

  • Die Familie von ourlifeisaholiday (Instagram) machte eine überraschend schöne Erfahrung: Als sie der Schulleitung erzählte, dass sie wieder auf Reisen gehen und sich daher abmelden wolle, reagierte die Schule unerwartet offen – und bot von sich aus eine Beurlaubung für ein ganzes Jahr an. Doch da die vier ihre Reisezeit nicht festlegen wollten und sich die Freiheit auf unbestimmte Zeit bewahren möchten, lehnten sie das Angebot dankend ab.
  • Für unsere eigene Weltreise erhielt ich viele wertvolle Tipps von der lieben Nicole der flipflopfamily – bei ihrer zweiten Weltreise ebenfalls mit einer Schulbeurlaubung unterwegs. Die Familie aus NRW legte der Schulleitung ein durchdachtes Homeschooling-Konzept vor, das unter anderem wöchentliche Schulmeetings per Skype vorsah. Die Kinder – damals 9 und 6 ½ Jahre alt – arbeiteten eigenständig nach einem Wochenplan und konnten nach der Rückkehr problemlos wieder am Unterricht der Klasse anknüpfen.
  • Und auch auszeithoch5 (Instagram) hat in NRW erfolgreich eine Schulbeurlaubung für ihre drei Kinder erhalten. Hierfür nutzten sie das bereitstehende Formular (!), in dem es ein kleines Feld gibt, um die Begründung der Bildungsreise zu erklären. Außerdem hat die Familie vorab mit den Klassenlehrkräften über ihre Pläne gesprochen und dem Formular ein Anschreiben mit Begründungen hinzugefügt.

Schulpflicht in Rheinland-Pfalz

Wer ist schulpflichtig?

Gemäß § 56 Absatz 1 des Schulgesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (SchulG RP) besteht Schulpflicht für alle Kinder und Jugendlichen, die in Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Regelungen zur Schulbeurlaubung

Die Beurlaubung vom Unterricht ist in Rheinland-Pfalz nicht zentral im Schulgesetz geregelt, sondern in den jeweiligen Schulordnungen für die öffentlichen Schulen. Diese unterscheiden sich je nach Schulart – etwa für Grundschulen, Realschulen und so weiter. Nach dieser Verordnung kann eine Schülerin oder ein Schüler aus wichtigem Grund vom Unterricht beurlaubt werden. Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sollen grundsätzlich nicht ausgesprochen werden; Ausnahmen können in besonderen Fällen genehmigt werden.

Diese Regelung ist unter anderem festgelegt in: § 23 der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen Rheinland-Pfalz oder § 36 der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung, ÜSchO).

Zuständigkeit für die Entscheidung einer Schulbeurlaubung

Gemäß den oben stehenden Verordnungen entscheidet die Schulleitung.

Schulpflicht im Saarland

Wer ist schulpflichtig?

Gemäß § 1 Absatz 1 des Schulpflichtgesetzes des Saarlandes besteht Schulpflicht für alle Kinder und Jugendlichen, die im Saarland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Regelungen zur Schulbeurlaubung

Die Beurlaubung vom Unterricht ist in § 9 (1) der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) des Saarlandes geregelt. Demnach darf Urlaub vom Besuch der Schule nur in Ausnahmefällen gewährt werden.

Zuständigkeit für die Entscheidung einer Schulbeurlaubung

Gemäß § 9 (2) der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) entscheidet: Bei kürzeren Beurlaubungen die Klassenleitung, die Schulleitung bei bis zu zwei Wochen im Quartal, darüber hinaus die Schulaufsichtsbehörde.

Schulpflicht in Sachsen

Wer ist schulpflichtig?

Gemäß § 26 Absatz 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsSchulG) besteht Schulpflicht für alle Kinder und Jugendlichen, die im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Regelungen zur Schulbeurlaubung

Die Beurlaubung vom Unterricht ist in § 4 der Schulbesuchsordnung (SBO) des Freistaates Sachsen geregelt. Demnach kann eine Schülerin oder ein Schüler nur in besonderen Ausnahmefällen vom Schulbesuch beurlaubt werden. In der Verordnung werden mögliche Beurlaubungsgründe genannt, sowie „Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, daß der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird“.

Zuständigkeit für die Entscheidung einer Schulbeurlaubung

Gemäß § 4 Absatz 5 der Schulbesuchsordnung entscheidet die Schulleitung bei mehr als zwei Tagen.

Erfahrungen mit einer Schulbeurlaubung in Sachsen:

Die Neuseeland-Expertin Jenny berichtet: „Wir haben unsere drei Kinder schon mehrmals für ein bis drei Wochen von der Schule freistellen lassen, meistens haben wir damit die Winter- oder Herbstferien (sind in Sachsen jeweils 2 Wochen lang) verlängert. Für die Grundschule war das nie ein Problem. Am Gymnasium und der Oberschule der beiden Älteren hatten wir auch keine Probleme mit unseren Freistellungsanträgen, die Schulleitungen haben das jeweils selbstständig entschieden (ohne das Schulverwaltungsamt zu fragen).  Manchmal habe ich dabei beruflich argumentiert: Ich bin Reiseführer-Autorin und schreibe einen Reiseblog über Neuseeland, daher muss ich hin und wieder dorthin reisen. Und die Kinder müssen dann „leider“ mit, weil sie nicht allein zu Hause bleiben können. Ich denke, allen war klar, dass das Quatsch ist (der Papa hätte ja betreuend zu Hause bleiben können), aber es genügte offenbar als offizieller Freistellungsgrund.“

Detaillierte Informationen zur Schulbeurlaubung findet ihr auf Jennys Blog Weltwunderer.

Für ihre beiden Kinder erhielt die Familie von abenteuerweltreise_com (Instagram) in Sachsen keine Schulbeurlaubung. Als beruflich Reisende wurde ihnen jedoch die Möglichkeit eingeräumt, ihre Kinder alternativ beschulen zu lassen. Eine der beiden Töchter erhält sogar regelmäßig ihr Schulmaterial per Email.

Schulpflicht in Sachsen-Anhalt

Wer ist schulpflichtig?

Gemäß § 36 Absatz 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) ist der Besuch einer Schule für alle im Lande Sachsen-Anhalt wohnenden Kinder und Jugendlichen verpflichtend.

Regelungen zur Schulbeurlaubung und Zuständigkeit

Für Sachsen-Anhalt konnte ich leider keine entsprechende Verordnung online finden. Den einzigen Hinweis auf eine Schulbeurlaubung gibt es unter § 14 der Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf Schulleiterinnen und Schulleiter: hier heißt es, dass Schüler und Schülerinnen für bis zu 10 Tagen beurlaubt werden können. Unter §40 (7a) im Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(SchulG LSA) gibt es außerdem den Hinweis auf das Ruhen der Schulpflicht, wenn „…in weiteren Fällen, in denen eine anderweitige geeignete Ausbildung oder Betreuung gesichert erscheint.“

Schulpflicht in Schleswig-Holstein

Wer ist schulpflichtig?

Gemäß § 20 Absatz 1 des Schulgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (SchulG SH) besteht Schulpflicht für alle Kinder und Jugendlichen, die in Schleswig-Holstein ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. In der Schulbesuchsordnung findet sich unter §2 der Hinweis: „Kinder und Jugendliche, die keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, sind verpflichtet, die Grund- oder Hauptschulen des jeweiligen Aufenthaltsortes zu besuchen.“

Regelungen zur Schulbeurlaubung

Die Beurlaubung vom Unterricht ist in § 15 des Schulgesetzes Schleswig-Holstein (SchulG SH) geregelt. Demnach kann eine Schülerin oder ein Schüler auf Antrag aus wichtigem Grund vom Schulbesuch beurlaubt werden.

Zuständigkeiten für die Entscheidung einer Schulbeurlaubung

Unter § 34 der Schulbesuchsordnung ist geklärt, dass die Klassenleitung bis maximal 6 Tage im Monat und die Schulleitung für maximal 6 Wochen im Schuljahr entscheiden darf. Darüber hinaus ist die Schulaufsichtsbehörde zuständig.

Schulpflicht in Thüringen

Wer ist schulpflichtig?

Gemäß § 17 Absatz 1 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) unterliegt der Schulpflicht, wer in Thüringen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Regelungen zur Schulbeurlaubung

Die Beurlaubung vom Unterricht ist in § 7 der Thüringer Schulordnung geregelt. Demnach können Schülerinnen und Schüler in dringenden Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag der Eltern beurlaubt werden.

Zuständigkeiten für die Entscheidung einer Schulbeurlaubung

Gemäß § 7 Absatz 1 der Thüringer Schulordnung entscheidet bei 3 bis 15 Tagen die Schulleitung, ansonsten das Schulamt. Unter (3) ist speziell der Auslandsaufenthalt genannt.

Ihr habt selbst Erfahrungen – positiv oder negativ – mit dem Thema Schulbeurlaubung gemacht? Hinterlasst gerne einen Kommentar mit der Angabe eures Bundeslandes!

Ich habe diesen Infoartikel für alle reisefreudigen Familien geschrieben, in der Hoffnung, dass ihr hier die passenden Infos findet, um eure Weltreise mit schulpflichtigen Kindern zu planen. Ihr findet bei uns außerdem eine Checkliste für die Weltreise mit Kindern, Routen und viele weitere Tipps.

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Hinweis: Das Titelbild wurde erstellt mit KI – ChatGPT

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  • Beitrag zuletzt geändert am:27. Mai 2025